
Kurz gesagt: Mieter zahlen nur, was über die normale Abnützung hinausgeht, und nur anteilig nach dem Alter des Anstrichs. Ist ein Wandanstrich älter als seine Lebensdauer, meist rund 8 bis 10 Jahre, zahlt in der Regel die Vermieterschaft. Bei Streit berät die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht beim zuständigen Oberamt.
Normale Abnützung
- Hellere Stellen hinter Bildern und Möbeln
- Übliche Zahl Dübellöcher
- Leichte Verfärbung über Heizkörpern
Rechenbeispiel
Ein Anstrich hat eine Lebensdauer von 8 Jahren und ist 6 Jahre alt. Die Wände sind stark verraucht, Neustreichen kostet CHF 2'000. Der Restwert ist 2 von 8 Jahren, also CHF 500. Mehr muss der Mieter in der Regel nicht übernehmen.

Selbst streichen oder Maler?
Mieter dürfen selbst streichen, wenn das Resultat fachgerecht ist. Fleckige, streifige Wände führen oft zu Diskussionen bei der Abnahme. Wer kurz vor dem Termin steht, findet Hinweise auf der Seite Maler kurzfristig.
Häufige Fragen
Muss ich nach 10 Jahren streichen?
In der Regel nein, der Anstrich ist dann abgeschrieben.
Darf ich selbst streichen?
Ja, wenn das Ergebnis fachgerecht ist.
Was ist das Abnahmeprotokoll?
Die schriftliche Liste der Mängel bei der Rückgabe. Unterschreiben Sie nur, womit Sie einverstanden sind.
Wo finde ich die Schlichtungsbehörde?
Im Kanton Solothurn führen die Oberämter die Mietschlichtung durch: Region Solothurn, Olten-Gösgen, Thal-Gäu und Dorneck-Thierstein. Das Verfahren ist kostenlos.
Wer zahlt Dübellöcher?
Eine übliche Anzahl gilt als normale Abnützung.